22. September 2015

Sachverständiger

WISSENSWERTES ZUM ÖFFENTLICH BESTELLTEN UND VEREIDIGTEN SACHVERSTÄNDIGEN

Von der Handwerkskammer für Unterfranken wurde ich als Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt. Nachfolgend einige Informationen hierzu:

Wer ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks?

Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammer Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.
Nach § 404 Abs. 2 ZPO, oder auch § 73 Abs. 2 StPO sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Das Gesetz hat gute Gründe für die Bevorzugung der öffentlich bestellten Sachverständigen. Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, können sich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen, da in Deutschland die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht rechtlich geschützt ist. Demgegenüber müssen öffentlich bestellte Sachverständige ihre besondere Sachkunde und ihre persönliche Eignung nachweisen und sich strengen Prüfungen unterziehen. Die Prüfung umfasst jeweils auch die persönliche Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit. Es besteht Fortbildungspflicht. Bei Pflichtverletzungen des Sachverständigen entzieht die Handwerkskammer die Zulassung durch Verwaltungsakt. Die Bezeichnung als öffentliche bestellter Sachverständiger des Handwerks wie der von der Handwerkskammer verliehene Rundstempel, den nachrichtiger Ansicht nur öffentlich bestellte Sachverständige verwenden dürfen, ist daher durchaus ein Gütesiegel.

Wo kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks helfen?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger des Handwerks kann immer helfen, wenn

  • eine unabhängige fachliche Beratung oder Information benötigt,
  • ein Schaden beurteilt oder eine Schadensursache ermittelt,
  • eine Sache bewertet,
  • ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt oder
  • der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes, etwa zu Beweiszwecken, festgestellt werden soll.

Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger genießen eine hohe Glaubwürdigkeit und stellen oft die Basis einer gütlichen Einigung dar.
Die Sachverständigen des Handwerks übernehmen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Handwerkern die Rolle eines „Helfers der Richter“, die den Sachverstand dieser Fachleute zu Rate ziehen. Auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens können sie als Privatgutachter tätig werden und sich gutachterlich äußern zu

  • erbrachten handwerklichen Leistungen
  • noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen.
  • Darüber hinaus kann z. B. zu Kostenvoranschlägen, Sanierungskonzepten, Zeit- und Restwertermittlungen im Zusammenhang mit handwerklichen Leistungen Stellung genommen werden.

Welche Sachgebiete deckt der ö.b.u.v. Sachverständige des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks ab?

Das Sachgebiet orientiert sich am Berufsbild des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, wie es in der Anlage B1 der HWO beschrieben ist:
„Nr. 1 Fliesen, Platten- und Mosaikleger:

  • Die Ausarbeitung von Werk- und Verlegeplänen sowie Ausführungen von Fliesen, Platten- und Mosaikarbeiten einschließlich der Herstellung von notwendigen Dämm- und Sperrschichten, Putz-Untergründen und Estrichen.
  • Herstellung und Aufstellung von Trennwänden sowie der Einbau von Fertigteilen.
  • Die Herstellung von chemisch beständigen Belägen.“

d.h. der ö.b.u.v. Sachverständige des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks bezieht nicht nur Stellung zu den Fliesenbelägen selbst, sondern auch zu den dazu notwendigen und damit zusammenhängenden Vorleistungen wie z.B.

  • Putzuntergründe
  • Estriche
  • Trockenbauwänden
  • Abdichtungen
  • Wärmedämmungen
  • Schalldämmungen

Themenbeispiele für das Bestellungsgebiet:

  • Ermittlung von Schadensursachen an Belägen aus keramischen und Natursteinfliesen sowie Natur- und Betonwerkstein,
  • Eignung des Belagsmaterials für den vorgesehenen Einsatzzweck in Bezug auf mechanische, thermische und chemische Belastungen,
  • Eignung der Unterkonstruktion von Fliesenbelägen für den vorgesehenen Einsatzzweck in Bezug auf mechanische, thermische und chemische Belastungen,
  • Art und Ausbildung von Abdichtungen unter Fliesenbelägen unter Berücksichtigung der zu erwartenden äußerlichen Einwirkungen,
  • Art und Ausbildung notwendiger Gefälle in Belägen,
  • notwendige Rutschhemmung von Fliesenbelägen für den vorgesehenen Einsatzzweck,
  • Bewertung der Maßhaltigkeit von Fliesen- und Plattenarbeiten,
  • handwerkliche Qualität der Ausführung,
  • preisliche Bewertung von erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich Sie als ö.b.u.v. Sachverständigen beauftrage?

Die Vergütung des Sachverständigen im Gerichtsverfahren ist im JVEG geregelt.

Im außergerichtlichen Bereich erfolgt die Abrechnung nach vereinbarten Stundensätzen.

Für ein persönliches Angebot sprechen Sie mich gerne an.